Satzung
Satzung
des Landesverbandes Bayern der
»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und basisdemokratische Initiative«
– Die PARTEI –
Stand: 23.07.2022
§ 1 – Zweck
(1)* Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des Bekenntnisses, der sexuellen Identität, Aurafarbe, Sternzeichen, einer Behinderung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art, sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches, antisemitisches und rassistisches Verhalten lehnt Die PARTEI entschieden ab.
*Vorläufige Version, da Bundessatzung in aktueller Fassung noch nicht vorliegt. Sobald diese veröffentlicht wurde, wird der Absatz nochmal geprüft und ggf. angepasst.
(2) Der Landesverband Bayern führt den Namen „Die PARTEI Bayern“.
(3) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Tätigkeitsgebiet des Landesverband Bayern ist das Bundesland Bayern. Der Landesverband stellt den höchsten Verband bzw. die höchste Gliederung in Bayern dar.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der PARTEI werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.
(2) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei, bei der die Mitgliedschaft beantragt wird, führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die Bundespartei kann diese Aufgaben für Mitglieder mit Erstwohnsitz in Bayern an den Landesverband Bayern delegieren.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben, zugleich wird die Mitgliedschaft im Landesverband Bayern erworben, vorausgesetzt, es besteht ein Wohnsitz in Bayern. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze in Bayern und anderen Bundesländern, bestimmt es selbst, in welchem Landesverbandes (neben dem Bundesverband) es Mitglied ist.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der aufnehmenden Gliederung (Bundes- oder Landesverband) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der PARTEI ist.
(3) Bei Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das Parteimitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen. Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.
(4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis vom Bundesverband.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.
(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Dokumente, Beschlüsse, Urkunden, Materialien, Kontodaten, Leergut, sowie Daten aus der Mitgliederverwaltung eines Organs sind dem nachfolgenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Auflösung oder Neuwahlen im Vorstand zu übergeben. Des Weiteren ist ebenso mit Administrationsrechten von diversen Accounts (z.B. Social-Media, Webhosting) zu verfahren. Die Herausgabe ist zu protokollieren.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
4. Parteiausschluss.
(2) entfällt
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 Parteiengesetz zu beachten.
(2) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.
(3) Verstöße sowie parteischädigendes Verhalten von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden und verjähren zwölf Monate nach dem Verstoß oder der Schädigung:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.
Auch der Versuch einer Schädigung oder eines Verstoßes ist zu ahnden.
(4) Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.
(5) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim Bundesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichts ausschließen.
(6) Das Bundesschiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(7) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(8) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden, falls der Landesverband Bayern betroffen ist, vom Landesvorstand angeordnet. Der Betroffene hat die Möglichkeit, das Landesschiedsgericht anzurufen. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes ist unbedingte Beachtung zu schenken.
(9) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:
1. Auflösung
2. Parteiausschluss
3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände
(10) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 9 entscheidet, falls der Landesverband Bayern betroffen ist, der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Gebietsverband bis zum nächsten Landesparteitag von seinen Tätigkeiten suspendieren.
(11) Der Landesvorstand hat die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.
(12) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Satzung sind unzulässig und unwirksam.
§ 7 – Gliederung
(1) Die PARTEI organisiert sich in folgenden Gliederungen:
1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
3. entfällt
4. Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.
(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:
1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes,
2. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
3. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises oder innerhalb einer kreisfreien Stadt.
(3) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.
(4) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.
(5) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
(6) Landesverbände sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.
(7) Landesverbände und Gebietsverbände führen die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes.
(8) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden und dem Landesverband zu übermitteln, der die Gründung bestätigt.
(9) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.
(10) Jede Gliederung wählt einen Vorstand, benennt eine:n Postempfänger:in und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.
(11) Mitgliederversammlungen werden mindestens jährlich abgehalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet oder solche, die im Tätigkeitsgebiet ihren Lebensmittelpunkt haben.
(12) Vorstandswahlen werden mindestens alle 2 Jahre durchgeführt
§ 8 – Landesverband
(1) Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu sichern. Er hält seine Gliederungen und Organe zu gleicher Verhaltensweise an.
(2) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die untergeordneten Gliederungen bzw. Organe zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 9 – Organe der Landespartei
Organe sind der Vorstand und der Landesparteitag.
§ 10 – Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt die PARTEI nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(2) Der Vorstand darf für Tätigkeiten im Dienst der PARTEI entsprechende Ordnungen be- oder einzelne Verträge abschließen. Das gilt auch für Aufwandsersatz. Die steuerlichen Grenzen sind einzuhalten.
(3) Dem Landesvorstand sollen grundsätzlich sieben [7] Mitglieder, wenn möglich maximal dreizehn [13] angehören. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. Landesvorsitzende:r
2. Stellvertretende:r Landesvorsitzende:r
3. Schatzmeister:in
4. stellvertretende Schatzmeister:in
5. Generalsekretär:in
6. landespolitische:r Sprecher:in
7. politische:r Geschäftsführer:in
ggf. 8.-13. Vorstandsmitglied ohne besonderen Geschäftsbereich
Der Landesvorstand nimmt die tägliche Geschäftsführung des Landesverbandes wahr, insbesondere gegenüber Banken, Bundesvorstand, Behörden, Sponsoren und Finanzamt. Es gilt das einfache Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen innerhalb des Landesvorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl gewählt.
(5) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn – auf Antrag – mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
(6) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von einem Beauftragten des Landesvorstands schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist erreicht, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Teilnahme per Videokonferenz ist ausreichend. Es ist ein Bericht über die Vorstandssitzung per Rundmail an die Mitglieder abzugeben.
(7) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder des Landesverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(8) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(9) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstands (siehe §5 – Beendigung der Mitgliedschaft, oder Rücktritt) während der Legislaturperiode aus, wird der Landesvorstand bis zum nächsten Landesparteitag in der geringeren Mitgliederstärke weitergeführt, sofern sich nicht die Mehrheit der verbliebenen Vorstände für eine vorzeitige Neuwahl aussprechen. Besteht der verbliebene Landesvorstand aus weniger als 5 Personen sind innerhalb von 3 Monaten Neuwahlen einzuberufen.
(10)Alle Landesvorstandsmitglieder, ausgenommen der/dem Schatzmeister:in, werden maximal für 2 Wahlperioden in Folge gewählt. Danach muss eine Periode ausgesetzt werden um erneut anzutreten. Hier gelten dann wieder zwei Wahlperioden in Folge als Maximum. Als Periode gilt der Zeitraum zwischen zwei Vorstandsneuwahlen – also max. 2 Jahre.
§ 11 – Vorstandsbeirat
Die Bezirksverbände sollen sich selbst zu einem Bezirksrat zusammenfinden, welcher gegenüber dem Landesvorstand ein Initiativrecht ausüben kann. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben und besteht aus jeweils einem/einer Vertreter:in aus jedem Bezirksverband. Es besteht auch die Möglichkeit Stellvertreter:innen zu bestimmen.
§ 12 – Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr abzuhalten.
(2) Der Landesparteitag wird von den Landesvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z.B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 14 Tagen.
(3) Bei ordentlichen Landesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen (Landesverband-Webseite).
Bei außerordentlichen Landesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, dem Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.
(4) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 Parteiengesetz niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(5) Zur Abstimmung auf Landesparteitagen sind nur PARTEI-Mitglieder des Landesverbandes zugelassen, deren Antrag auf Mitgliedschaft in Die PARTEI zugestimmt wurde. Der Nachweis der Parteimitgliedschaft ist vom Parteimitglied zu erbringen.
(6) Der Landesparteitag darf eine Mindestdauer von sechs Stunden nicht unterschreiten. Sollten im Vorfeld nicht genügend Anträge gestellt worden sein, wird unter TOP Verschiedenes solange das PARTEI Lied gesummt, bis die Mindestdauer erreicht ist. Die Mindestdauer gilt nicht für außerordentliche Landesparteitage.
§ 13 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerbenden für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerbende im entsprechenden Wahlkreis.
(3) Für Wahlen zu Volksvertretungen und Wahlen zu sonstigen PARTEI-Ämtern gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend, solange dies nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen steht.
(4) Ein PARTEI-Kandidat hat sich aktiv am Wahlkampf und bei der Sammlung der erforderlichen Unterstützerunterschriften zu beteiligen.
(5) Dem nächsthöheren Parteivorstand, ab Bezirksverband, steht bei der Wahl von Bewerbenden Einspruchsrecht zu. Wird ein Einspruch erhoben, muss die Wahl wiederholt werden; diese ist endgültig.
§ 14 – Zulassung von Gästen
(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 15 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Satzungsänderungsanträge dürfen nicht in verkürzter Form zur Abstimmung gestellt werden.
§ 16 – Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-Homepage zum Download bereitgestellt).
§ 17 – Verbindlichkeit dieser Satzung
Die Satzung des Landesverbands Bayern und die Satzungen ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.
§ 18 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PARTEI sind Ehrenämter.
(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber:innen bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Landesverband für seinen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.
§19 Mandatstragende
(1) Zur innerparteilichen Information müssen die, der jeweiligen Verbandsebene angehörenden, Mandatstragenden mindestens einmal jährlich vor den Mitgliederversammlungen berichten. Der Bericht muss auch in Schriftform vorliegen.
Weitergehende Berichtspflichten nach dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 20 – Finanzordnung
Der Landesverband gibt sich durch Beschluss des Landes- oder Satzungsparteitages eine
Finanzordnung.
§ 21 – Salvatorische Klausel
(1) Bei Unstimmigkeiten innerhalb der Landessatzung zählt die Satzung der Bundespartei. Die Satzung der Bundespartei wird anerkannt. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Landessatzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Paragrafen nicht.
Vorherige Satzung vom 31.5.2018: https://fckaf.de/rLz